Der Stand der Dinge und die Entwicklungen
Mit dem Dekret „Sostegni ter“ (DL 4/2022), das am 27. Januar im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wurden neue Auflagen für den Superbonus, den Ökobonus, den Renovierungsbonus, den Erdbebenbonus, den Fassadenbonus und den Bonus 75% zur Abschaffung baulicher Hindernisse eingeführt.
Insbesondere Artikel 28 – „Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Wirtschaftsbetrug“ – betraf die Übertragung von Steuergutschriften und den „Sconto in fattura“ (womit Steuergutschriften direkt vom Rechnungsbetrag des Lieferanten abgezogen werden können) für energetische Sanierungsarbeiten und für Maßnahmen zur Sicherung von Gebäuden und führte das Verbot der Mehrfachübertragung von Steuergutschriften ein, um Geldwäsche und Betrug zu Lasten des Staates einzuschränken.
Nach einer Schätzung der Guardia di Finanza (Steuerfahndung) wurden bisher Beschlagnahmungen in Höhe von rund 2,3 Milliarden Euro im Zusammenhang mit dem Superbonus 110 eingeleitet: eine große Zahl, auch wenn sie nur einen kleinen Teil der Betrügereien ausmacht, mit denen versucht wird, einen potenziell wirksamen Mechanismus wie den der Vergünstigungen im Bausektor zu umgehen.
Die eingeführte Obergrenze hatte bei den Beschäftigten des Sektors, den Unternehmen und den Fachleuten Besorgnis ausgelöst: Sie hätte nämlich zu einem Stillstand der mit der Möglichkeit von Mehrfachübertragungen von Krediten geplanten Arbeiten und allgemein zu einer Verlangsamung des gesamten Sektors geführt.
Eine (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts vom Ministerrat genehmigte) Korrekturmaßnahme würde die Möglichkeit der dreimaligen Abtretung von Krediten im Zusammenhang mit Wohnungsbauprämien wieder einführen; die beiden auf die erste Abtretung folgenden Abtretungen würden nur zugunsten von Unternehmen erfolgen, die einer Bankengruppe, Finanzvermittlern oder in Italien zugelassenen Versicherungsunternehmen angehören.
Die Korrekturmaßnahme, die sich auf „dringende Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Bausektor“ bezieht, soll mit einer Kontrolle durch einen eindeutigen Identifizierungscode einhergehen: Kredite, die aus einem „Sconto in fattura“ oder einer Kreditübertretung stammen, können nach der ersten Mitteilung der Option an die Steuerbehörde nicht mehr teilweise übertragen werden.
Wenn der Entwurf endgültig bestätigt wird und keine weiteren Änderungen vorgenommen werden, würden diese Bestimmungen für die Mitteilungen über die erste Abtretung oder den ersten „Sconto in fattura“ gelten, die ab dem 1. Mai 2022 an die Steuerbehörde geschickt werden.
Um diese Neuerung auszugleichen, werden auch die Strafen für Fachleute verschärft, d.h. für qualifizierte Techniker, die in ihren Erklärungen falsche Angaben machen, relevante Informationen über die technischen Anforderungen des Interventionsprojekts oder über die tatsächliche Durchführung desselben auslassen oder die Angemessenheit der Ausgaben fälschlicherweise bescheinigen: Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren und eine Geldstrafe von 50.000 bis 100.000 Euro. Wird die Straftat begangen, um sich oder anderen einen unlauteren Vorteil zu verschaffen, wird das Strafmaß weiter erhöht.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der vom Minister für den ökologischen Übergang Roberto Cingolani unterzeichnete Erlass des MiTE über die Preise für den Baubonus, der dem Ecobonus eine neue Preisliste zuweist, die angesichts der gestiegenen Rohstoffkosten und der Inflation eine Erhöhung von mindestens 20 % vorsieht. Das Dekret legt die Höchstpreise für jede Art von Arbeit fest und soll alle Eingriffe regeln, die für den Ökobonus in Frage kommen und den Nachweis eines qualifizierten Technikers erfordern. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Wärmedämmung und der Umbau der Heizungsanlage sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, für die die Zertifizierung des Lieferanten/Installateurs durch ENEA-Verfahren ausreicht.
Angesichts einer sich so schnell verändernden Regulierungslandschaft hoffen die Fachleute des Sektors auf eine endgültige Stabilisierung des Baugewerbes, das sich aufgrund der zahlreichen Veränderungen in einer Krise befindet.
Erdbeben-Bonus
Die Steuerbegünstigung, die sowohl Arbeiten an Wohngebäuden als auch an für Produktionstätigkeiten genutzten Gebäuden betrifft, richtet sich sowohl an Steuerpflichtige, die der Einkommensteuer unterliegen (Irpef), als auch an solche, die der Körperschaftsteuer unterliegen (Ires).
Die Gebäude können sich entweder in erdbebengefährdeten Zonen (Zonen 1 und 2) oder in erdbebensicheren Zonen (Zone 3) befinden, die durch die Verordnung Nr. 3274 des Premierministers vom 20. März 2003 festgelegt wurden.
Die Eingriffe können in den 110% gen Superbonus einbezogen werden und somit als Hauptmaßnahme gelten; dadurch können diese auch von dem „sconto in fattura“ profitieren. Die Verlängerungen folgen einem differenzierten Zeitplan: Die Frist für den 110%gen Abzug endet am 31. Dezember 2023, danach sinkt sie auf 70% im Jahr 2024 und 65% im Jahr 2025.
Der Abzug wird auf einen Höchstbetrag von 96.000 Euro pro Immobilieneinheit (für jedes Jahr) berechnet und muss in 5 Jahresraten in gleicher Höhe aufgeteilt werden.
Wenn die Maßnahmen nicht unter den Superbonus von 110 % fallen und zu einer Verringerung des seismischen Risikos führen, die den Übergang in eine niedrigere Risikoklasse bedingt, beträgt der Abzug 70 % der entstandenen Kosten (75 %, wenn die Maßnahmen die gemeinsamen Teile von Wohngebäuden betreffen).
Führen die Eingriffe zum Übergang in zwei niedrigere Risikoklassen, beträgt der Abzug 80 % der entstandenen Kosten (85 %, wenn die Eingriffe die gemeinsamen Teile von Wohngebäuden betreffen).
Disclaimer:
1/ Für die oben beschriebenen Maßnahmen raten wir Ihnen immer, Ihren Steuerberater um Rat zu bitten,
2/ die Daten sind auf den 18.02.2022 aktualisiert